3G-Regelung im Palmengarten

Die Inzidenzen steigen wieder. Daher hat das Land Hessen eine neue Corona-Schutzverordnung sowie ein Präventions- und Eskalationskonzepts erlassen. Gemeinsam mit der siebten Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main gilt daher ab sofort im Palmengarten die sogenannte 3G-Regelung. Nach dieser Regelung müssen Besucher*innen an den Kassen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Für alle Nachweise ist gleichzeitig ein amtlicher Lichtbildausweis vorzuzeigen. Die Vorlagepflicht bezieht sich der Regelungen nach nur auf Innenräume.

Allerdings ist eine Trennung von Innen- und Außenbereichen im Palmengarten nicht umsetzbar. Daher gilt die 3G-Regelung im Palmengarten für das Gesamtgelände, das heißt, die Vorlagepflicht wird bereits am Einlass an den Kassen und für alle Besucher*innen umgesetzt. Der Palmengarten hat weiterhin beide Kassen geöffnet. Für Gäste, die aus Richtung Bockenheimer Warte kommen, empfiehlt sich der südliche Eingang über die Palmengartenstraße.

Die Schauhäuser, darunter auch das neue Blüten- und Schmetterlingshaus, und der Wasserspielplatz bleiben weiterhin geöffnet.

Bitte beachten Sie, dass das Blüten- und Schmetterlingshaus bereits um 18:30 schließt.

In den Häusern gilt Maskenpflicht. Eine Maske ist auch im Außenbereich in sämtlichen Gedränge-Situationen zu tragen, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, etwa in den Eingangsbereichen und in Warteschlangen. Dies gilt insbesondere vor dem Blüten- und Schmetterlingshaus.

Folgende Möglichkeiten über die Erbringung des Nachweises gemäß der 3G-Regelung stehen zur Auswahl:

Geimpft:  Vorlage eines Nachweises über die vollständige Impfung per Corona-Warn-App, CovPass-App oder Luca-App, gedrucktes Impfzertifikat oder Impfpass. Als vollständig geimpft gilt, wer alle Teilimpfungen erhalten hat und dessen letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Oder auch wer als bereits genesen gilt und eine Impfung mit einem der vier zulässigen Impfstoffe erhalten hat.

Genesen: Vorlage des positiven PCR-Tests. Dieser muss mindestens 28 Tage alt sein, jedoch nicht älter als maximal 6 Monate.

Getestet: Vorlage eines negativen Corona-Tests. Entweder maximal 48 Stunden alter negativer PCR-Test oder maximal 24 Stunden alter negativer Antigen-Schnelltest, ausgestellt von einer offiziellen Corona-Teststelle.  Selbsttests werden nicht akzeptiert, eine Möglichkeit zur Testung vor Ort besteht nicht.

Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit. Schüler*innen legen mit dem Schulstart am 30. August das Testheft, das sie im Schulbetrieb erhalten, als Nachweis vor.